Grundgesetz der deutschen Abfallwirtschaft – Fünfstufige Abfallhierarchie
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale deutsche Abfallrahmengesetz. Es setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) um und regelt den Abfallbegriff, die Fünf-Stufen-Hierarchie, Erzeuger- und Besitzerpflichten, erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und das Verhältnis zu speziellen Abfallgesetzen (ElektroG, BattDG, VerpackG).
Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Abfall-, Produkt-, Nebenprodukt- und Ende-der-Abfalleigenschaft sind anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.
1. Der Abfallbegriff des KrWG
Abfall im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Definition hat drei Varianten (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille, Entledigungspflicht) und ist entscheidend für die Abgrenzung von Gebrauchtware.
Bewegliche Sache
Unbewegliche Gegenstände (Gebäude, Böden) sind grundsätzlich kein Abfall – wohl aber bewegliche Rückstände daraus.
Entledigungswille
Besitzer entledigt sich tatsächlich, will sich entledigen oder ist dazu verpflichtet. Entscheidend für die Abgrenzung Ware/Abfall.
Subjektiver und objektiver Abfallbegriff
Auch wenn kein subjektiver Entledigungswille besteht, kann Entledigungspflicht aus Gesetz oder Behördenanordnung folgen.
Gebrauchtware oder Abfall?
Funktionsfähigkeit, Handelsinteresse oder Wiederverwendungspotenzial sind nur Indizien. Der Status richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bloßes Wiederverwendungspotenzial beseitigt bestehende Abfallpflichten nicht.
Nebenprodukt vs. Abfall (§ 4 KrWG)
Nicht jeder Produktionsrückstand ist Abfall. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen des § 4 KrWG erfüllt sind, kann eine Sache Nebenprodukt sein. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und erfordert Einzelfallbewertung.
2. Fünfstufige Abfallhierarchie – § 6 KrWG
Vermeidung
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG
Abfall gar nicht erst erzeugen. Durch Produkt-Design, Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Teilen statt Kaufen.
Vorbereitung zur Wiederverwendung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 KrWG
Prüfung, Reinigung oder Reparatur von zu Abfall gewordenen Erzeugnissen oder Bestandteilen, damit sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.
Recycling
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 KrWG
Materialrückgewinnung: der Abfall wird zu neuem Sekundärrohstoff. Stoffliches Recycling (Metalle, Glas, Papier); biologisch (Kompost, Biogas).
Sonstige Verwertung
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG
Energetische Verwertung (Verbrennung zur Energiegewinnung); Verfüllung. Nachrangig gegenüber Recycling.
Beseitigung
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KrWG
Deponie, thermische Beseitigung ohne Energienutzung. Letztes Mittel. Nur wenn Verwertung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwändig.
3. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Das KrWG regelt Produktverantwortung und ermächtigt zu Rechtsverordnungen, die Hersteller und Importeure für die Lebensende-Phase ihrer Produkte verantwortlich machen (EPR). In Deutschland existieren EPR-Regelungen für:
| Bereich | Gesetz | Pflichtige | System |
|---|---|---|---|
| Elektrogeräte | ElektroG | Hersteller, Importeure | stiftung ear, Marktrücknahme |
| Batterien | BattDG / EU-VO 2023/1542 | Hersteller, Importeure | GRS Batterien, ear |
| Verpackungen | VerpackG | Hersteller, Befüller, Inverkehrbringer | ZSVR, duale Systeme |
| Altfahrzeuge | AltfahrzeugV | Fahrzeughersteller | Eigenrücknahme |
| Altöle | AltölV | Behandler, Inverkehrbringer | Genehmigungssystem |
4. Erzeuger- und Besitzerpflichten
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer tragen nach den §§ 7 und 15 KrWG grundsätzlich Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungspflichten. Für Abfälle aus privaten Haushalten übernehmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen) diese Pflicht. Für Gewerbeabfälle bleibt die Pflicht beim Erzeuger/Besitzer, soweit keine spezialgesetzliche EPR-Regelung greift.
Überlassungspflichten (§ 17 KrWG)
Ob Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, hängt insbesondere von Herkunft, Abfallart und den Voraussetzungen des § 17 KrWG ab. Gefährlichkeit allein begründet keine pauschale kommunale Überlassungspflicht.
Gefährliche Abfälle (§ 48 KrWG)
Gefährliche Abfälle sind im AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet. Welche Überlassungs-, Nachweis-, Register- oder Getrenntsammlungspflichten gelten, hängt zusätzlich von Herkunft, Menge, Rolle und Verfahren ab; die NachweisV konkretisiert die Nachweis- und Registerführung.
Amtliche Originalquellen
Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.
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Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der aktuelle amtliche Text und die Einzelfallumstände.