Deutsches RechtKrWG · BGBl. I 2012 S. 212

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Grundgesetz der deutschen Abfallwirtschaft – Fünfstufige Abfallhierarchie

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale deutsche Abfallrahmengesetz. Es setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) um und regelt den Abfallbegriff, die Fünf-Stufen-Hierarchie, Erzeuger- und Besitzerpflichten, erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und das Verhältnis zu speziellen Abfallgesetzen (ElektroG, BattDG, VerpackG).

Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Abfall-, Produkt-, Nebenprodukt- und Ende-der-Abfalleigenschaft sind anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

1. Der Abfallbegriff des KrWG

Was ist Abfall? – § 3 KrWG

Abfall im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Definition hat drei Varianten (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille, Entledigungspflicht) und ist entscheidend für die Abgrenzung von Gebrauchtware.

Bewegliche Sache

Unbewegliche Gegenstände (Gebäude, Böden) sind grundsätzlich kein Abfall – wohl aber bewegliche Rückstände daraus.

Entledigungswille

Besitzer entledigt sich tatsächlich, will sich entledigen oder ist dazu verpflichtet. Entscheidend für die Abgrenzung Ware/Abfall.

Subjektiver und objektiver Abfallbegriff

Auch wenn kein subjektiver Entledigungswille besteht, kann Entledigungspflicht aus Gesetz oder Behördenanordnung folgen.

Gebrauchtware oder Abfall?

Funktionsfähigkeit, Handelsinteresse oder Wiederverwendungspotenzial sind nur Indizien. Der Status richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bloßes Wiederverwendungspotenzial beseitigt bestehende Abfallpflichten nicht.

Nebenprodukt vs. Abfall (§ 4 KrWG)

Nicht jeder Produktionsrückstand ist Abfall. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen des § 4 KrWG erfüllt sind, kann eine Sache Nebenprodukt sein. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und erfordert Einzelfallbewertung.

Auch ein Marktwert, eine geplante Reparatur oder ein technisch denkbarer Wiedereinsatz beendet den Abfallstatus nicht automatisch. Das Ende der Abfalleigenschaft richtet sich nach § 5 KrWG und den tatsächlichen Umständen.

2. Fünfstufige Abfallhierarchie – § 6 KrWG

Reihenfolge ist bindend

1

Vermeidung

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG

Abfall gar nicht erst erzeugen. Durch Produkt-Design, Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Teilen statt Kaufen.

2

Vorbereitung zur Wiederverwendung

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 KrWG

Prüfung, Reinigung oder Reparatur von zu Abfall gewordenen Erzeugnissen oder Bestandteilen, damit sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

3

Recycling

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 KrWG

Materialrückgewinnung: der Abfall wird zu neuem Sekundärrohstoff. Stoffliches Recycling (Metalle, Glas, Papier); biologisch (Kompost, Biogas).

4

Sonstige Verwertung

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG

Energetische Verwertung (Verbrennung zur Energiegewinnung); Verfüllung. Nachrangig gegenüber Recycling.

5

Beseitigung

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KrWG

Deponie, thermische Beseitigung ohne Energienutzung. Letztes Mittel. Nur wenn Verwertung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwändig.

Hinweis: Die Hierarchie gibt die bevorzugte Reihenfolge vor. Abweichungen sind möglich, wenn die höherwertige Option aus technischen, wirtschaftlichen oder Umweltgründen nicht die bessere Gesamtbilanz ergibt (Lebenszyklusbetrachtung nach § 8 KrWG). Diese Ausnahme ist jedoch begründungspflichtig.

3. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

§§ 23 ff. KrWG – Rahmen für Produktverantwortung

Das KrWG regelt Produktverantwortung und ermächtigt zu Rechtsverordnungen, die Hersteller und Importeure für die Lebensende-Phase ihrer Produkte verantwortlich machen (EPR). In Deutschland existieren EPR-Regelungen für:

BereichGesetzPflichtigeSystem
ElektrogeräteElektroGHersteller, Importeurestiftung ear, Marktrücknahme
BatterienBattDG / EU-VO 2023/1542Hersteller, ImporteureGRS Batterien, ear
VerpackungenVerpackGHersteller, Befüller, InverkehrbringerZSVR, duale Systeme
AltfahrzeugeAltfahrzeugVFahrzeugherstellerEigenrücknahme
AltöleAltölVBehandler, InverkehrbringerGenehmigungssystem

4. Erzeuger- und Besitzerpflichten

Wer ist für die Entsorgung verantwortlich?

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer tragen nach den §§ 7 und 15 KrWG grundsätzlich Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungspflichten. Für Abfälle aus privaten Haushalten übernehmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen) diese Pflicht. Für Gewerbeabfälle bleibt die Pflicht beim Erzeuger/Besitzer, soweit keine spezialgesetzliche EPR-Regelung greift.

Überlassungspflichten (§ 17 KrWG)

Ob Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, hängt insbesondere von Herkunft, Abfallart und den Voraussetzungen des § 17 KrWG ab. Gefährlichkeit allein begründet keine pauschale kommunale Überlassungspflicht.

Gefährliche Abfälle (§ 48 KrWG)

Gefährliche Abfälle sind im AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet. Welche Überlassungs-, Nachweis-, Register- oder Getrenntsammlungspflichten gelten, hängt zusätzlich von Herkunft, Menge, Rolle und Verfahren ab; die NachweisV konkretisiert die Nachweis- und Registerführung.

Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.

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Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der aktuelle amtliche Text und die Einzelfallumstände.