Transport & GefahrgutADR 2025 · UN 38.3 · GGVSEB

ADR 2025, UN 38.3 und GGVSEB – Transport von Lithium-Batterien

Straße · Schiene · Binnenschiff · See · Luft – ein vollständiger Überblick

Lithium-Batterien gelten als gefährliche Güter im Sinne des internationalen Gefahrgutrechts. Ob Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN), See (IMDG) oder Luft (ICAO-TI/IATA DGR): Für jeden Transportweg gelten spezifische Anforderungen an UN-Nummer, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Begleitpersonal. Der Zustand der Batterie (neu, gebraucht, zur Entsorgung, defekt, kritisch auffällig) bestimmt maßgeblich, welche Regeln gelten.

Wichtiger Hinweis: Dieser Leitfaden gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Gefahrgutberatung durch einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder Klassifizierungsbehörde. Für Einzelfälle – insbesondere bei defekten, beschädigten oder kritisch auffälligen Batterien – immer einen Fachexperten hinzuziehen.

Inhaltsverzeichnis

  1. 1.UN-Nummern für Lithium-Batterien
  2. 2.UN 38.3 – Prüfstandard
  3. 3.Zustandsmatrix: neu / gebraucht / defekt / kritisch
  4. 4.Straße – ADR 2025
  5. 5.Schiene – RID
  6. 6.Binnenschiff – ADN
  7. 7.See – IMDG Code
  8. 8.Luft – ICAO-TI / IATA DGR
  9. 9.Verpackungsanweisungen P908 / P911 / LP906
  10. 10.Akteure und Pflichten
  11. 11.Behörden und Zuständigkeiten
  12. 12.Was bedeutet das für Unternehmen?

1. UN-Nummern für Lithium-Batterien

Richtige UN-Nummer – entscheidend für jede Sendung

Die UN-Nummer identifiziert das gefährliche Gut und bestimmt alle weiteren Anforderungen (Verpackung, Kennzeichnung, Dokument, Fahrzeugklasse). Falsche UN-Nummern sind eine der häufigsten Gefahrgut-Ordnungswidrigkeiten.

UN 3480

Lithium-Ionen-Batterien

Batterien separat, ohne Gerät. Gilt für alle Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die nicht in einem Gerät eingebaut sind.

Beispiele: Spare-Packs, Paletten mit losen Akkus, PV-Speicher-Module separat

UN 3481

Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung / mit Ausrüstung verpackt

Batterien eingebaut in eine Ausrüstung oder gemeinsam mit einer Ausrüstung verpackt.

Beispiele: Laptops, Smartphones, USV-Geräte

UN 3090

Lithium-Metall-Batterien

Primärbatterien (nicht wiederaufladbar) mit Lithium-Metall-Anode, separat.

Beispiele: Lithium-Knopfzellen (CR2032), Lithium-AA, Fotobatterien

UN 3091

Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstung / mit Ausrüstung verpackt

Lithium-Metall-Primärbatterien, die in ein Gerät eingebaut oder damit verpackt sind.

Beispiele: Uhren, Taschenrechner, medizinische Implantate (Sonderfall)

UN 3536

In Güterbeförderungseinheiten eingebaute Lithium-Batterien

Sonderfall nach SV 389: Lithiumzellen oder -batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut und ausschließlich dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb dieser Einheit bereitzustellen.

Beispiele: Containerisierte Energiespeichereinheit zur externen Stromversorgung

UN 3556

Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien

ADR-2025-Eintrag für Fahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterieantrieb. Ob ein Gegenstand als Fahrzeug oder als Ausrüstung einzustufen ist, muss anhand der ADR-Einträge und Sondervorschriften geprüft werden.

Beispiele: E-Bikes können unter den Fahrzeugeintrag fallen; ein entnommener Akku ist gesondert zu klassifizieren

2. UN 38.3 – Der Prüfstandard für Lithium-Batterien

Was wird geprüft – und warum?

UN 38.3 bezeichnet Unterabschnitt 38.3 der „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria" der Vereinten Nationen. Dieser Unterabschnitt definiert die Typprüfreihe für Lithium-Batterien und -Zellen. Ihre Anwendung richtet sich nach den einschlägigen Gefahrgutvorschriften; dort vorgesehene besondere Ausnahmen und Bedingungen müssen mitgeprüft werden.

Prüfverfahren T1–T8

  • T1 – Höhensimulation (Luftdruckentlastung)
  • T2 – Thermische Prüfung (Temperaturwechsel)
  • T3 – Schwingungsprüfung
  • T4 – Erschütterungsprüfung (Schock)
  • T5 – Äußerer Kurzschluss
  • T6 – Aufprallprüfung / Quetschprüfung
  • T7 – Überladungsprüfung
  • T8 – Prüfung der erzwungenen Entladung (Primär- und wiederaufladbare Zellen)

Dokumentation und Nachweispflicht

Soweit die Typprüfanforderung anwendbar ist, ist die vorgeschriebene UN-38.3-Prüfzusammenfassung nach den einschlägigen Regeln zugänglich zu machen. Sie dokumentiert die Typprüfung, zertifiziert aber weder den aktuellen Zustand noch die Transportfähigkeit einer gebrauchten oder beschädigten Batterie. Die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) kann bei Klassifizierungsfragen hinzugezogen werden.

BAM DGG-Info-Punkt: Die BAM betreibt einen Informationsservice für Gefahrgutfragen, insbesondere zu UN 38.3 und Klassifizierung. Kontakt: bam.de

3. Zustandsmatrix – Welche Regeln gelten für welchen Batteriezustand?

Der Zustand bestimmt die Anforderung

Ein und dieselbe Batterie kann – je nach Zustand – unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Klassifizierung und Verpackung richten sich nach dem tatsächlichen Zustand und müssen vor dem Transport kompetent beurteilt werden.

Neue Batterien (ungebraucht)

Niedrig bei sachgemäßer Handhabung

Klassifizierung

Reguläre Anforderungen nach ADR 2.2.9.1

Besonderheiten

Dokumentation und anwendbare SOC-Vorgaben des Verkehrsträgers prüfen. Die UN-38.3-Typprüfanforderungen gelten grundsätzlich, soweit die einschlägigen Gefahrgutvorschriften keine besondere Ausnahme vorsehen.

Gebrauchte Batterien (used)

Mittel; Zustand variiert

Klassifizierung

Einstufung nach tatsächlichem Zustand und Beförderungszweck

Besonderheiten

UN-38.3-Typprüfdokumentation belegt nicht den aktuellen Zustand oder die Transportfähigkeit. Vor Versand sind Zustand, Kurzschlussschutz und die einschlägigen ADR-Vorschriften fachkundig zu prüfen.

Zur Entsorgung / Recycling (disposal/recycling)

Mittel bis erhöht

Klassifizierung

Besondere ADR-Regeln; konkrete Verpackungsanweisung nach Einzelfall

Besonderheiten

Batterieart, Masse, Zustand und Gefährdung bestimmen die zulässige Verpackung. Die Auswahl darf nicht allein aus dem Entsorgungszweck abgeleitet werden.

Defekte Batterien (damaged/defective)

Erhöht

Klassifizierung

Fachkundige Einzelfallbewertung nach ADR 2025, insbesondere SV 376

Besonderheiten

Die konkrete Gefährdung bestimmt, ob und unter welchen Verpackungs- und Beförderungsbedingungen ein Transport zulässig ist.

Beschädigte Batterien (mechanisch/strukturell)

Hoch

Klassifizierung

Möglicherweise als kritisch auffällig einzustufen. Einzelfallbewertung erforderlich.

Besonderheiten

Batterien mit sichtbaren Beschädigungen am Gehäuse, Kontakten oder Zellen. Risiko thermischer Reaktion erhöht.

Kritisch auffällige Batterien (thermisch/aufgebläht)

Sehr hoch / kritisch

Klassifizierung

Keine normale Versandfreigabe; fachkundige Bewertung und besondere ADR-Anforderungen

Besonderheiten

Bei aufgeblähten, ausgelaufenen, heißen oder rauchenden Batterien sind unverzüglich Fachkräfte einzubeziehen. Ob eine Beförderung zulässig ist, hängt von der konkreten Gefährdung und den dafür vorgesehenen Bedingungen ab.

Hinweis: Die hier dargestellte Matrix gibt eine vereinfachte Orientierung. Die Einstufung im Einzelfall muss durch einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten oder die zuständige Behörde (BAM) erfolgen. Es gibt keine Transportfreigabe durch diesen Leitfaden.

4–8. Transportwege: Straße, Schiene, Binnenschiff, See und Luft

Fünf Verkehrsträger – fünf Regelwerke

Für jeden Transportweg gilt ein eigenes internationales Regelwerk. Die technischen Anforderungen sind ähnlich, aber nicht identisch. Der Luftfrachtbereich hat die strengsten Einschränkungen für Lithium-Batterien.

Straße – ADR

ADR 2025, gültig ab 1. Januar 2025; nationale Umsetzung via GGVSEB

Regelwerk

ADR 2025 (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)

Behörden

UNECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa); national: BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

Hinweis

Wichtigste Grundlage für Straßentransporte in Europa. Gilt für alle gewerblichen Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße.

Originalquelle

Schiene – RID

RID 2025, technisch weitgehend identisch mit ADR

Regelwerk

RID 2025 (Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses)

Behörden

OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr); national: Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Hinweis

Für Schienentransporte in Europa. Inhaltlich stark an ADR angelehnt. Anhang C des CIM-Einheitlichen Rechts.

Originalquelle

Binnenschiff – ADN

ADN 2025

Regelwerk

ADN 2025 (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation intérieure)

Behörden

UNECE; national: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

Hinweis

Für Binnenschiffe auf europäischen Wasserstraßen (Rhein, Main, Donau etc.).

Originalquelle

See – IMDG

IMDG Code 42-24 (freiwillig anwendbar seit 1. Januar 2025; verbindlich ab 1. Januar 2026)

Regelwerk

IMDG Code 2024 (International Maritime Dangerous Goods Code), Amendment 42-24

Behörden

IMO (Internationale Seeschifffahrts-Organisation); national: BMVJ/BG Verkehr

Hinweis

Für Seeschifffahrt. Lithium-Batterien in bestimmten Formaten oder Zuständen können auf Passagierschiffen verboten sein.

Originalquelle

Luft – ICAO-TI / IATA DGR

IATA DGR 67. Auflage 2026

Regelwerk

ICAO Technical Instructions (TI) 2025-2026 und IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) 67th Edition 2026

Behörden

ICAO (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation); IATA; national: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Hinweis

Schärfste Anforderungen: Defekte/beschädigte Lithium-Batterien sind im Luftfrachtbereich in vielen Fällen verboten. Genehmigungspflicht für Ausnahmen.

Originalquelle

9. Verpackungsanweisungen P908, P911, LP906

Die wichtigsten Verpackungsvorschriften für Lithium-Batterien

P908

Für: Beschädigte oder defekte Lithium-Zellen und -Batterien, die nicht zu schneller Zerlegung, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung, gefährlicher Wärmeentwicklung oder Emissionen neigen

Konkrete Bauart, Sicherung und weitere Anforderungen nach dem aktuellen Wortlaut prüfen

P909

Für: Lithium-Zellen und -Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling

Anforderungen unterscheiden sich unter anderem nach Bauart, Masse und Zusammenstellung

P911

Für: Beschädigte oder defekte Lithium-Zellen und -Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich reagieren können

Besondere, nach ADR nachgewiesene und zugelassene Verpackungslösung erforderlich

LP906

Für: Entsprechende Großverpackungsregel für beschädigte oder defekte Lithium-Zellen und -Batterien mit gefährlichem Reaktionspotenzial

Besondere Nachweis- und Zulassungsanforderungen nach ADR beachten

LP904

Für: Großverpackungsregel für bestimmte beschädigte oder defekte Lithium-Zellen und -Batterien ohne das in LP906 erfasste gefährliche Reaktionspotenzial

Anwendbarkeit anhand des tatsächlichen Zustands fachkundig prüfen

Verpackungsanweisungen stammen aus ADR 2025 (Kapitel 4.1). Genaue Anforderungen immer im aktuellen ADR-Text prüfen. Die Tabelle ersetzt nicht die fachkundige Auswahl anhand des tatsächlichen Batteriezustands.ADR 2025 (UNECE)

10. Akteure und ihre Pflichten

Wer ist im Gefahrguttransport für was verantwortlich?

Versender / Absender

Klassifizierung des Gutes, richtige UN-Nummer und Verpackungsanweisung wählen, Gefahrgutdeklaration ausstellen, zulässige Verpackung bereitstellen oder prüfen; SV 376 bei beschädigten oder defekten Zellen und Batterien zustandsbezogen prüfen

Beförderer / Frachtführer

Prüfung auf offensichtliche Unregelmäßigkeiten, ordnungsgemäße Dokumentation verlangen, Fahrwegbeschränkungen beachten, Ausrüstung nach ADR 8.1.5 mitführen

Verlader

Richtige Verpackung und Kennzeichnung sicherstellen, Checkliste ADR 7.5 einhalten, keine sichtbar beschädigten Packstücke verladen

Gefahrgutbeauftragter

Ob ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist, richtet sich nach der GbV und den konkret ausgeübten Tätigkeiten; mögliche Befreiungen sind anhand des Einzelfalls zu prüfen

Fahrzeugführer / Gefahrgutführerschein

ADR-Fahrerschein (ADR-Bescheinigung) für bestimmte Fahrzeuge und Güter erforderlich; Gefahrgutausrüstung im Fahrzeug; Unterrichtungsnachweis

11. Behörden und zuständige Stellen

Ansprechpartner im deutschen Gefahrgutrecht

BAM – Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Klassifizierung gefährlicher Güter, UN 38.3-Auskünfte, DGG-Info-Punkt, nationale Vollzugsbehörde für bestimmte ADR-Aufgaben

Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

Kontrolle auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen; Ordnungswidrigkeiten im Straßengüterverkehr

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Zuständige Behörde für Gefahrgut auf Schiene (RID) in Deutschland

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

Aufsichtsbehörde für Binnenschifffahrt (ADN) in Deutschland

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Zuständig für Luftfrachtgefahrgut (ICAO) in Deutschland

UNECE – UN-Wirtschaftskommission für Europa

Herausgeber von ADR, ADN und Manual of Tests and Criteria (UN 38.3)

IMO – Internationale Seeschifffahrts-Organisation

Herausgeber IMDG Code; Schifffahrtssicherheit weltweit

ICAO – Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

Herausgeber Technical Instructions (TI) für Luftfrachtgefahrgut

12. Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Unternehmen, die Lithium-Batterien transportieren?

Industrie und B2B-Absender

  • Richtige UN-Nummer vor jeder Sendung bestimmen
  • Zustand der Batterie dokumentieren (neu/gebraucht/defekt)
  • Gefahrgutdeklaration (Beförderungsdokument) ausstellen
  • Gefahrgutbeauftragten bestellen wenn Mengenschwellen überschritten
  • Für defekte oder kritisch auffällige Batterien Fachexperten einschalten

Logistik und Spediteure

  • Gefahrgutdokumentation auf Vollständigkeit prüfen
  • Fahrer auf ADR-Schulung und -Bescheinigung prüfen
  • Fahrzeugausrüstung nach ADR 8.1.5 sicherstellen
  • Keine offensichtlich beschädigten Packstücke verladen
  • Für Luftfracht: Defekte Lithium-Batterien i.d.R. verboten

Onlinehändler und Versender

  • Paketdienstleister-Richtlinien für Lithium-Batterien prüfen
  • LQ 0 und EQ E0 beachten: keine LQ/EQ-Erleichterung
  • SV 188 nur bei vollständiger Erfüllung aller Bedingungen prüfen
  • Für Luftpostsendungen: zusätzliche IATA-Einschränkungen

Betreiber und Entsorger

  • Zur Entsorgung bestimmte Batterien: anwendbare Verpackungsanweisung zustandsbezogen bestimmen
  • Defekte Batterien: SV 376 und Fachlogistiker einbeziehen
  • Kritisch auffällige Batterien: Nicht in normale Logistik
  • Gemischte Sammelmengen: Kurzschlussschutz sicherstellen

Wie unterstützen wir praktisch?

Wir koordinieren die Abholung und den Transport von Lithium-Batterien – inklusive defekter und zur Entsorgung bestimmter Batterien – über spezialisierte, zertifizierte Gefahrgutlogistiker. Die eigentliche Transportklassifizierung und Gefahrgutberatung erfolgt durch unsere Partnerlogistiker mit qualifizierten Gefahrgutbeauftragten. Wir stellen keine Klassifizierungen oder Transportfreigaben aus.

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Anforderungen an Transport, Logistik und beteiligte Partner werden projektbezogen abgestimmt.

Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.

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Fachlich geprüft am 8. September 2026. ADR 2025 (gültig ab 1. Januar 2025), GGVSEB (Neufassung 2021), IATA DGR 67. Auflage 2026, IMDG Code 42-24. Gefahrgutvorschriften werden regelmäßig überarbeitet. Vor Sendungen stets aktuelle Fassung und qualifizierte fachkundige Beurteilung heranziehen. Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Gefahrgutberatung.