Deutsches RechtElektroG · Novelle 2021

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Hersteller, Händler, Importeure, Online-Marktplätze und Betreiber in Deutschland

Das ElektroG setzt die europäische WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) in deutsches Recht um und geht in einigen Bereichen über die Richtlinie hinaus. Es regelt, wer sich als Hersteller registrieren muss, wie Rücknahme und Sammlung organisiert werden, welche Verwertungsquoten gelten und wie Mengenmeldungen zu erfolgen haben. Seit 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich – praktisch alle Elektrogeräte sind erfasst.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor verbindlichen Entscheidungen den amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und ggf. qualifizierte Beratung einholen.

Inhaltsverzeichnis

  1. 1.Ziel und Anwendungsbereich
  2. 2.Offene Gerätekategorien seit 2018
  3. 3.Wer ist Hersteller?
  4. 4.Registrierung bei stiftung ear
  5. 5.Kennzeichnung und Informationspflichten
  6. 6.Händler-Rücknahmepflichten (1:1 und 0:1)
  7. 7.Lebensmitteleinzelhandel
  8. 8.Sammlung und Erstbehandlung
  9. 9.Vorbereitung zur Wiederverwendung
  10. 10.Verwertungsquoten
  11. 11.Private vs. gewerbliche Herkunft
  12. 12.Mengenmeldungen und ear-Portal
  13. 13.Novelle 2021: wichtige Neuerungen
  14. 14.Risiken und Sanktionen
  15. 15.Was bedeutet das für Unternehmen?

1. Ziel und Anwendungsbereich

Warum gibt es das ElektroG?

Elektroschrott ist eine der am schnellsten wachsenden Abfallkategorien weltweit. Das ElektroG hat drei Hauptziele:

  • Schadstoffeinträge aus Elektroaltgeräten in die Umwelt verhindern (Quecksilber, Blei, Cadmium, PBB, PBDE)
  • Rohstoffe (Edelmetalle, seltene Erden, Kupfer) durch Recycling zurückgewinnen
  • Wiederverwendung funktionsfähiger Geräte vor dem Recycling priorisieren

Das ElektroG gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung von maximal 1.000 Volt oder einer Gleichspannung von maximal 1.500 Volt ausgelegt sind. Es gibt eine Positivliste ausgeschlossener Produkte (militärische Ausrüstung, Großanlagen, Raumfahrtprodukte, Fahrzeuge, ortsfeste industrielle Werkzeugmaschinen u.a.) – alles andere ist seit 2018 grundsätzlich erfasst.

Das ElektroG gilt für B2C- und B2B-Geräte. Es unterscheidet jedoch zwischen Altgeräten aus Privathaushalten und solchen aus gewerblichen Quellen – mit unterschiedlichen Rücknahme- und Finanzierungsregelungen.

2. Offene Gerätekategorien seit 2018

Sechs Kategorien, die nahezu alles erfassen

Seit dem 15. August 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich. Die sechs Kategorien sind bewusst weit formuliert und enthalten nur technische Abgrenzungen, keine Produktlisten.

Kategorie 1

Wärmeüberträger

Beispiele: Kühlschränke, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Heizkörper

Kategorie 2

Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmen von mehr als 100 cm²

Beispiele: TVs, Monitore, Notebooks, Tablets, Smartphones, Laptops

Kategorie 3

Lampen

Beispiele: LED-Lampen, Leuchtstoffröhren, Hochdruckentladungslampen

Kategorie 4

Großgeräte (≥50 cm)

Beispiele: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Druckmaschinen, Solarmodule, Medizin-Großgeräte

Kategorie 5

Kleingeräte (<50 cm)

Beispiele: Toaster, Rasenmäher, Taschenrechner, Router, Spielzeug, Werkzeug, E-Zigaretten, Kameras

Kategorie 6

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (<50 cm)

Beispiele: Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, Schnurlostelefone, kleine Drucker

Kategorien gem. Anlage 1 ElektroG. Ausnahmen in § 2 Abs. 2 ElektroG.

3. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Der erweiterte Herstellerbegriff

Der ElektroG-Herstellerbegriff ist weit gefasst. Wer unter ihn fällt, hat Registrierungs-, Rücknahme- und Finanzierungspflichten.

Markenersteller / eigentlicher Hersteller

Wer Elektrogeräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt und in Deutschland in Verkehr bringt. Klassische Hersteller-Situation.

Eigenmarkenseller / Eigenimporteur

Wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ohne selbst zu produzieren – z.B. Handelsunternehmen mit Eigenmarke (Private Label).

Importeur

Wer Geräte eines ausländischen Herstellers unter dessen Marke importiert und in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt.

Bevollmächtigter

Vom Hersteller nach § 8 ElektroG schriftlich beauftragte natürliche oder juristische Person beziehungsweise Personengesellschaft mit Niederlassung in Deutschland, die die übertragenen Herstellerpflichten erfüllt.

Fernabsatzhersteller / Onlinehändler aus dem Ausland

Wer Geräte direkt aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat per Fernabsatz an Endnutzer in Deutschland verkauft, muss die hierfür geltenden Herstellerpflichten erfüllen und einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragen.

Achtung: Fernabsatz aus dem Ausland

Ausländische Online-Shops und Marktplatzhändler, die direkt an deutsche Endkunden liefern, gelten als Hersteller und müssen sich bei stiftung ear registrieren, bevor sie das erste Gerät ausliefern. Dies gilt auch für chinesische Plattformen (z.B. über Amazon oder eigene Webshops). Die Registrierung ist Pflicht. Unregistrierte können von Marktüberwachungsbehörden oder durch Konkurrentenabmahnungen verfolgt werden.

4. Registrierung bei stiftung ear

Das Elektro-Altgeräte Register als zentrale Behörde

Die stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) in Fürth ist die zuständige gemeinsame Stelle nach ElektroG. Sie führt das Herstellerregister, koordiniert die Mengenmeldungen, bestimmt die Abholkoordinierung an kommunalen Sammelstellen und stellt Registrierungsnummern aus.

Registrierungsprozess (Überblick)

  1. 1Registrierung auf dem ear-Portal (www.stiftung-ear.de)
  2. 2Angabe der Gerätekategorien, Geräteart und Markennamen
  3. 3Nachweis Garantie-/Finanzierungssicherheit (z.B. Bankbürgschaft oder Versicherung)
  4. 4Erhalt der WEEE-Registrierungsnummer (earREG-Nr.)
  5. 5Angabe der Registrierungsnummer auf Geräten, Verpackungen und Webseiten
  6. 6Jährliche Mengenmeldung über das ear-Portal

Garantieanforderungen

Hersteller müssen eine finanzielle Sicherheit (Garantie) hinterlegen, um die Kosten für Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte zu decken. Mögliche Instrumente nach § 7 ElektroG:

  • • Bankbürgschaft (häufigste Variante)
  • • Versicherungspolice (speziell für WEEE-Rücknahme)
  • • Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem
  • • Treuhandkonto oder sonstiger Finanzierungsnachweis

Wer einem kollektiven Rücknahmesystem beitritt (z.B. über einen Systembetreiber), erfüllt die Garantiepflicht im Regelfall über diesen.

5. Kennzeichnung und Informationspflichten

Was muss auf dem Gerät stehen?

Pflichtzeichen und Informationen

  • Getrenntsammlungssymbol (durchgestrichene Mülltonne auf Rädern) auf dem Gerät oder der Verpackung – unverlierbar
  • Produktionsdatum (ggf. als Chiffrierung auf Geräterückseite), um Produkt vor/nach Inkrafttreten zu unterscheiden
  • Name und Anschrift (oder Marke) des Herstellers
  • WEEE-Registrierungsnummer (earREG-Nr.) auf der Verpackung oder Begleitdokumentation
  • Hinweis auf Rückgabemöglichkeiten in den Gerätedokumenten

Informationspflichten gegenüber Endnutzern

Hersteller und Händler müssen Endnutzer informieren über:

  • Getrennte Entsorgungspflicht (nicht in den Hausmüll)
  • Verfügbare Rückgabemöglichkeiten (Händler, kommunale Sammelstellen)
  • Bedeutung der getrennten Sammlung und ihre Umweltwirkung
  • Gefährliche Stoffe, die im Gerät enthalten sein können

Diese Informationen können auf der Produktseite im Webshop, in der Bedienungsanleitung oder auf der Verpackung bereitgestellt werden.

6. Händler-Rücknahmepflichten

1:1, 0:1 und Lebensmittelhandel

Händler mit Elektrogeräten im Sortiment haben gesetzliche Rücknahmepflichten. Art und Umfang hängen von Verkaufsfläche, Geräteart und ob ein Kauf stattfindet ab.

1:1-Rücknahme

Bedingung

Endnutzer kauft ein neues gleichartiges Gerät beim Händler

Ort & Kosten

Am Ort der Übergabe des Neugeräts (Geschäft oder Abgabestelle bei Lieferung) · Kostenlos für Endnutzer

Gilt für

Für alle Händler mit ≥400 m² Elektroverkaufsfläche (auch Onlinehändler entsprechend)

0:1-Rücknahme (Kleingeräte)

Bedingung

Kein Kauf erforderlich, Kantenmaß ≤25 cm

Ort & Kosten

In Händlergeschäften mit ≥400 m² Elektroverkaufsfläche · Kostenlos für Endnutzer

Gilt für

Bis zu 3 Altgeräte pro Geräteart

Lebensmitteleinzelhandel

Bedingung

≥800 m² Verkaufsfläche, mehrfach pro Jahr Elektrogeräte verkaufend

Ort & Kosten

Im Markt oder am Eingang · Kostenlos für Endnutzer

Gilt für

Für Kleingeräte (≤25 cm Kantenmaß) ohne Kaufpflicht

Kommunale Sammelstellen

Bedingung

Übergabe alter Geräte an Wertstoffhöfe oder kommunale Sammelstellen

Ort & Kosten

Wertstoffhöfe, kommunale Depots · Kostenlos für Endnutzer

Gilt für

Unabhängig von Gerätegröße

Online-Händler

Online-Händler mit einem auf Elektrogeräte entfallenden Umsatz, der einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² entspricht, haben vergleichbare Rücknahmepflichten. Sie müssen mindestens eine zumutbare Möglichkeit zur kostenfreien Rückgabe in angemessener Nähe zum Endnutzer anbieten oder Abholung bei Lieferung ermöglichen. Details in § 17 Abs. 2 ElektroG.

7–8. Sammlung, Erstbehandlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung

Was passiert mit den Altgeräten?

Kommunale Sammelstellen und das ear-System

Kommunale Sammelstellen (z.B. Wertstoffhöfe) nehmen Altgeräte aus Privathaushalten kostenlos an. Die stiftung ear koordiniert die Abholung dieser Geräte durch die Hersteller-Rücknahmesysteme: Wenn ein Behälter voll ist, wird der zuständigen Herstellergruppe eine Abholverpflichtung zugeteilt. Die Kosten für die Abholung und Behandlung tragen die registrierten Hersteller anteilig.

Erstbehandlungsanlagen (ERA)

Die nach dem ElektroG erforderliche Erstbehandlung von Altgeräten darf nur durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen erfolgen. Die Zertifizierung richtet sich nach dem ElektroG; technische Behandlungsanforderungen enthält die EAG-BehandV. Dazu gehören insbesondere: Schadstoffentnahme (Quecksilber, FCKW, PBB, PBDE aus Kondensatoren), Entfernung von Batterien (die separat der Batterieverordnung/BattDG unterliegen), Entfernung von Tonerkartuschen und Druckerpatronen, fachgerechte Zerlegung nach Materialfraktionen.

Vorbereitung zur Wiederverwendung – Vorrang vor Recycling

Das ElektroG schreibt ausdrücklich vor (§ 20 ElektroG), dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen ist, bevor ein Gerät dem Recycling zugeführt wird. Getrennt gesammelte Altgeräte müssen für die Weitergabe an Aufbereitungsbetriebe zugänglich sein. Wiederverwendungsorganisationen (z.B. Repair-Cafés, Sozialkaufhäuser) dürfen an kommunalen Sammelstellen funktionsfähige Geräte sichten.

RREUSE-Perspektive: RREUSE (European network of social enterprises in reuse) setzt sich dafür ein, dass Wiederverwendungsorganisationen Zugang zu kommunalen Sammelstellen erhalten und fachkundige Sortierer einsetzen können. Geräte, die für die Wiederverwendung geeignet sind, müssen den Recyclinganlagen entzogen werden. Weitere Informationen: rreuse.org

9. Verwertungsquoten

Mindestquoten nach Gerätekategorie (Anlage 4 ElektroG)

KategorieVerwertungsquote gesamtWeiteres Mindestziel nach § 22
Kat. 1 (Wärmeüberträger)85 %80 % Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling
Kat. 2 (Bildschirme, Monitore)80 %70 % Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling
Kat. 3 (Lampen)—80 % Recycling
Kat. 4 (Großgeräte)85 %80 % Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling
Kat. 5 (Kleingeräte)75 %55 % Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling
Kat. 6 (Kleine IT/TK)75 %55 % Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling

Für die Kategorien 1, 2 und 4 bis 6 ist die Quote für Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling ein gemeinsames Ziel; für Lampen gilt die ausgewiesene Recyclingquote. § 22 ElektroG enthält keine eigenständige verpflichtende 5-%-Wiederverwendungsquote. Quelle: § 22 ElektroG.

10. Private versus gewerbliche Herkunft

Unterschiedliche Pflichten je nach Endnutzer

Altgeräte aus Privathaushalten

  • Kommunale Sammelstellen (Wertstoffhöfe) als primärer Rücknahmeweg
  • Händler-Rücknahme (1:1 und 0:1) als Ergänzung
  • Hersteller tragen Abholkosten über stiftung ear
  • Abholkoordination durch ear bei kommunalen Sammelstellen
  • Kostenfreie Rückgabe im Rahmen der gesetzlichen Rücknahmepflichten und ihrer Voraussetzungen

Altgeräte aus gewerblichen Quellen

  • Herstellerpflichten nach § 19 ElektroG und Rücknahmekonzept prüfen
  • Bei der Kostenverantwortung zwischen historischen und neueren Altgeräten unterscheiden
  • Zulässige abweichende vertragliche Kosten- oder Aufgabenverteilung berücksichtigen
  • Herkunft und anwendbaren Rücknahmeweg gerätebezogen bestimmen
  • Abfallrechtliche Nachweispflichten nur bei entsprechender Einstufung prüfen
Bei gewerblich genutzten Notebooks, Servern oder Smartphones sind insbesondere Herkunft, Inverkehrbringungsdatum, § 19 ElektroG, das Rücknahmekonzept des Herstellers und vertragliche Vereinbarungen zu prüfen. Erst daraus folgt der richtige Entsorgungsweg.

11. Novelle 2021 – Wichtige Neuerungen

Was hat sich durch die ElektroG-Novelle 2021 geändert?

Offene Kategorien vollständig in Kraft

Seit dem 15. August 2018 gilt das ElektroG für alle Elektro- und Elektronikgeräte ohne enumerative Beschränkung – sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (z.B. militärische Ausrüstung, Raumfahrtausrüstung). Die Novelle 2021 hat dies weiter konkretisiert.

Erweiterte Händlerpflichten

Seit der Novelle 2021 sind auch Online-Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen stärker in die Pflicht genommen. Unregistrierte Produkte dürfen auf Marktplätzen nicht mehr angeboten werden.

Hersteller-Registrierungspflicht für Fernabsatz

Ausländische Händler, die direkt an deutsche Endkunden verkaufen (z.B. über eigenen Webshop), gelten als Hersteller und müssen sich bei ear registrieren. Dies gilt auch für Plattformhändler aus Nicht-EU-Staaten.

Behandlungsstandards

Erstbehandlungsanlagen müssen nach den Zertifizierungsvorschriften des ElektroG zertifiziert sein. Die technischen Behandlungsanforderungen werden durch die EAG-BehandV konkretisiert.

Mengenmeldung und Transparenz

Hersteller müssen jährlich der stiftung ear melden, wie viele Geräte sie in Verkehr gebracht und wie viele zurückgenommen und verwertet haben. Diese Daten fließen in die nationalen Sammel- und Verwertungsquoten.

12. Risiken und Sanktionen

Was droht bei Verstößen?

Nicht registriert bei stiftung ear

Inverkehrbringen rechtswidrig. Bußgeld bis 100.000 €. Händler müssen Angebote nicht listig. Marktüberwachungsbehörde kann Inverkehrbringen untersagen.

Falsche oder fehlende Mengenmeldung

Ordnungswidrigkeit. Falsche Angaben verfälschen Sammelquoten und Abholkoordination. Kann Bußgeld auslösen.

Rücknahmepflicht nicht erfüllt

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen möglich. Bußgeld.

Ohne Garantienachweis registriert

Registrierung kann widerrufen werden. Inverkehrbringen wird wieder rechtswidrig.

Etikett oder Kennzeichnung fehlt

Produkthaftungsrisiken, Bußgeld, mögliche Abmahnung durch Wettbewerber.

Altgeräte illegal exportiert

Strafrecht (§ 326 StGB – illegale Abfallverbringung) und Ordnungswidrigkeiten. Hohe Strafen bei organisiertem Export von Elektroschrott in Nicht-OECD-Länder.

13. Praktische Bedeutung

Was bedeutet das ElektroG für Ihr Unternehmen?

Hersteller, Eigenmarkenseller, Importeure

  • Registrierung bei stiftung ear vor dem ersten Inverkehrbringen
  • Garantiepflicht durch Bürgschaft, Versicherung oder Systembeitritt
  • Kennzeichnung aller Geräte mit Getrenntsammlungssymbol
  • WEEE-Registrierungsnummer auf Verpackung und Webseite
  • Jährliche Mengenmeldung ans ear-Portal
  • Rücknahmesystem aufbauen oder einem zugelassenen System beitreten

Händler (stationär und online)

  • Überprüfung, ob Lieferanten ear-registriert sind
  • 1:1-Rücknahme anbieten (ab 400 m² Elektrofläche)
  • 0:1-Rücknahme für Kleingeräte ≤25 cm (ab 400 m² Elektrofläche)
  • Lebensmitteleinzelhandel ab 800 m² mit Elektroverkäufen: Rücknahme von Kleingeräten
  • Informationspflichten gegenüber Endkunden erfüllen

Gewerbliche IT- und Elektroniknutzer

  • Herkunft und richtigen Rücknahmeweg für jedes Altgerät bestimmen
  • Herstellerpflichten nach § 19 und dessen Rücknahmekonzept anfragen
  • Historisches Altgerät, Inverkehrbringungsdatum und Vertragslage prüfen
  • Entsorger nur beauftragen, soweit der ermittelte Rücknahmeweg dies vorsieht
  • Bei Lithium-haltigen Geräten: Batterieentnahme und getrennte Entsorgung nach BattDG
  • Nachweisführung nur bei entsprechender abfallrechtlicher Einstufung prüfen
  • Datenlöschung vor der Übergabe

Verwertungs- und Rücknahmebetriebe

  • Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage nach ElektroG
  • Einhaltung der Behandlungsanforderungen der EAG-BehandV
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung vor Recycling prüfen
  • Jährliche Mengennachweise und Verwertungszertifikate

Wie unterstützen wir praktisch?

Recyclingwerk koordiniert Rücknahme, Abholung, Lagerung, Restwertbewertung, Second-Life-Prüfung, Remarketing und Verwertung von IT-Hardware, Elektronikgeräten und technischen Beständen aus Gewerbe und Industrie. Wir helfen gewerblichen Nutzern, einen zuverlässigen und dokumentierten Entsorgungsweg für ihre B2B-Altgeräte zu finden.

Recyclingwerk ist keine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, kein ear-Systembetreiber und keine Zertifizierungsstelle. Wir stellen keine Rechtsberatung bereit.

Perspektiven aus Umwelt- und Zivilgesellschaft

Unabhängige Einschätzungen, keine Rechtsquellen, keine Partnerschaft.

Deutsche Umwelthilfe (DUH)Sammelquoten und Rücknahmedurchsetzung

Die DUH kritisiert regelmäßig zu niedrige tatsächliche Sammelquoten und mahnt Händler und Hersteller ab, die ihre Rücknahmepflichten nicht erfüllen. Laufende Verfahren und Klagen sind auf duh.de dokumentiert. Die DUH fordert stärkere Kontrolle durch Marktüberwachungsbehörden und höhere Sammelziele.

NABU – Naturschutzbund DeutschlandAlthandy-Rückgabe und Wiederverwendung

Der NABU betreibt Sammelkampagnen für Althandys und betont die Bedeutung der Wiederverwendung von Smartphones vor dem Recycling. Viele Altgeräte in deutschen Haushalten sind noch funktionsfähig und könnten ein zweites Leben erhalten.

BUND – Bund für Umwelt und NaturschutzRecht auf Reparatur

Der BUND setzt sich für ein starkes Recht auf Reparatur ein. Nur wenn Ersatzteile, Reparaturanleitungen und Software-Updates dauerhaft verfügbar sind, lässt sich die Lebensdauer von Elektrogeräten wirklich verlängern. Die WEEE-Sammlung greife zu spät – Reparatur müsse vorher ansetzen.

Amtliche Originalquellen

ElektroG – Volltext auf gesetze-im-internet.de

Immer aktuelle konsolidierte Fassung prüfen

stiftung ear – Herstellerregister und Registrierung

Portal für ear-Registrierung, Mengenmeldungen und Abholkoordination

Umweltbundesamt – ElektroG und Elektroschrott

UBA-Vollzugshinweise, Statistiken und FAQ

WEEE-Richtlinie 2012/19/EU – EUR-Lex

EU-Rahmen; für den operativen Vollzug in Deutschland ist das ElektroG maßgeblich

Bundesministerium für Umwelt – ElektroG-Informationen

Ministerielle Erläuterungen und Vollzugshinweise

Elektronikbestände anfragen

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Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.

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Fachlich geprüft am 8. September 2026. ElektroG in der Fassung der Novelle 2021 (BGBl. I S. 2301). Zuletzt geprüft auf gesetze-im-internet.de. Vor verbindlichen Entscheidungen stets den aktuellen amtlichen Wortlaut und ggf. die EAG-BehandV sowie die Vollzugshinweise des Umweltbundesamts prüfen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.