Deutsches RechtElektroG · Novelle 2021

    Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

    Hersteller, Händler, Importeure, Online-Marktplätze und Betreiber in Deutschland

    Das ElektroG setzt die europäische WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) in deutsches Recht um und geht in einigen Bereichen über die Richtlinie hinaus. Es regelt, wer sich als Hersteller registrieren muss, wie Rücknahme und Sammlung organisiert werden, welche Verwertungsquoten gelten und wie Mengenmeldungen zu erfolgen haben. Seit 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich – praktisch alle Elektrogeräte sind erfasst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor verbindlichen Entscheidungen den amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und ggf. qualifizierte Beratung einholen.

    Inhaltsverzeichnis

    1. 1.Ziel und Anwendungsbereich
    2. 2.Offene Gerätekategorien seit 2018
    3. 3.Wer ist Hersteller?
    4. 4.Registrierung bei stiftung ear
    5. 5.Kennzeichnung und Informationspflichten
    6. 6.Händler-Rücknahmepflichten (1:1 und 0:1)
    7. 7.Lebensmitteleinzelhandel
    8. 8.Sammlung und Erstbehandlung
    9. 9.Vorbereitung zur Wiederverwendung
    10. 10.Verwertungsquoten
    11. 11.Private vs. gewerbliche Herkunft
    12. 12.Mengenmeldungen und ear-Portal
    13. 13.Novelle 2021: wichtige Neuerungen
    14. 14.Risiken und Sanktionen
    15. 15.Was bedeutet das für Unternehmen?

    1. Ziel und Anwendungsbereich

    Warum gibt es das ElektroG?

    Elektroschrott ist eine der am schnellsten wachsenden Abfallkategorien weltweit. Das ElektroG hat drei Hauptziele:

    • Schadstoffeinträge aus Elektroaltgeräten in die Umwelt verhindern (Quecksilber, Blei, Cadmium, PBB, PBDE)
    • Rohstoffe (Edelmetalle, seltene Erden, Kupfer) durch Recycling zurückgewinnen
    • Wiederverwendung funktionsfähiger Geräte vor dem Recycling priorisieren

    Das ElektroG gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung von maximal 1.000 Volt oder einer Gleichspannung von maximal 1.500 Volt ausgelegt sind. Es gibt eine Positivliste ausgeschlossener Produkte (militärische Ausrüstung, Großanlagen, Raumfahrtprodukte, Fahrzeuge, ortsfeste industrielle Werkzeugmaschinen u.a.) – alles andere ist seit 2018 grundsätzlich erfasst.

    Das ElektroG gilt für B2C- und B2B-Geräte. Es unterscheidet jedoch zwischen Altgeräten aus Privathaushalten und solchen aus gewerblichen Quellen – mit unterschiedlichen Rücknahme- und Finanzierungsregelungen.

    2. Offene Gerätekategorien seit 2018

    Sechs Kategorien, die nahezu alles erfassen

    Seit dem 15. August 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich. Die sechs Kategorien sind bewusst weit formuliert und enthalten nur technische Abgrenzungen, keine Produktlisten.

    Kategorie 1

    Wärmeüberträger

    Beispiele: Kühlschränke, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Heizkörper

    Kategorie 2

    Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmen von mehr als 100 cm²

    Beispiele: TVs, Monitore, Notebooks, Tablets, Smartphones, Laptops

    Kategorie 3

    Lampen

    Beispiele: LED-Lampen, Leuchtstoffröhren, Hochdruckentladungslampen

    Kategorie 4

    Großgeräte (≥50 cm)

    Beispiele: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Druckmaschinen, Solarmodule, Medizin-Großgeräte

    Kategorie 5

    Kleingeräte (<50 cm)

    Beispiele: Toaster, Rasenmäher, Taschenrechner, Router, Spielzeug, Werkzeug, E-Zigaretten, Kameras

    Kategorie 6

    Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (<50 cm)

    Beispiele: Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, Schnurlostelefone, kleine Drucker

    Kategorien gem. Anlage 1 ElektroG. Ausnahmen in § 2 Abs. 2 ElektroG.

    3. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

    Der erweiterte Herstellerbegriff

    Der ElektroG-Herstellerbegriff ist weit gefasst. Wer unter ihn fällt, hat Registrierungs-, Rücknahme- und Finanzierungspflichten.

    Markenersteller / eigentlicher Hersteller

    Wer Elektrogeräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt und in Deutschland in Verkehr bringt. Klassische Hersteller-Situation.

    Eigenmarkenseller / Eigenimporteur

    Wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ohne selbst zu produzieren – z.B. Handelsunternehmen mit Eigenmarke (Private Label).

    Importeur

    Wer Geräte eines ausländischen Herstellers unter dessen Marke importiert und in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt.

    Bevollmächtigter

    Vom Hersteller schriftlich beauftragte Person in Deutschland, die Hersteller-Pflichten übernimmt. Muss im Handelsregister eingetragen sein.

    Fernabsatzhersteller / Onlinehändler aus dem Ausland

    Wer Geräte direkt aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat per Fernabsatz an private oder gewerbliche Endnutzer in Deutschland verkauft, gilt als Hersteller und muss sich registrieren.

    Achtung: Fernabsatz aus dem Ausland

    Ausländische Online-Shops und Marktplatzhändler, die direkt an deutsche Endkunden liefern, gelten als Hersteller und müssen sich bei stiftung ear registrieren, bevor sie das erste Gerät ausliefern. Dies gilt auch für chinesische Plattformen (z.B. über Amazon oder eigene Webshops). Die Registrierung ist Pflicht. Unregistrierte können von Marktüberwachungsbehörden oder durch Konkurrentenabmahnungen verfolgt werden.

    4. Registrierung bei stiftung ear

    Das Elektro-Altgeräte Register als zentrale Behörde

    Die stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) in Fürth ist die zuständige gemeinsame Stelle nach ElektroG. Sie führt das Herstellerregister, koordiniert die Mengenmeldungen, bestimmt die Abholkoordinierung an kommunalen Sammelstellen und stellt Registrierungsnummern aus.

    Registrierungsprozess (Überblick)

    1. 1Registrierung auf dem ear-Portal (www.stiftung-ear.de)
    2. 2Angabe der Gerätekategorien, Geräteart und Markennamen
    3. 3Nachweis Garantie-/Finanzierungssicherheit (z.B. Bankbürgschaft oder Versicherung)
    4. 4Erhalt der WEEE-Registrierungsnummer (earREG-Nr.)
    5. 5Angabe der Registrierungsnummer auf Geräten, Verpackungen und Webseiten
    6. 6Jährliche Mengenmeldung über das ear-Portal

    Garantieanforderungen

    Hersteller müssen eine finanzielle Sicherheit (Garantie) hinterlegen, um die Kosten für Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte zu decken. Mögliche Instrumente nach § 7 ElektroG:

    • Bankbürgschaft (häufigste Variante)
    • Versicherungspolice (speziell für WEEE-Rücknahme)
    • Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem
    • Treuhandkonto oder sonstiger Finanzierungsnachweis

    Wer einem kollektiven Rücknahmesystem beitritt (z.B. über einen Systembetreiber), erfüllt die Garantiepflicht im Regelfall über diesen.

    5. Kennzeichnung und Informationspflichten

    Was muss auf dem Gerät stehen?

    Pflichtzeichen und Informationen

    • Getrenntsammlungssymbol (durchgestrichene Mülltonne auf Rädern) auf dem Gerät oder der Verpackung – unverlierbar
    • Produktionsdatum (ggf. als Chiffrierung auf Geräterückseite), um Produkt vor/nach Inkrafttreten zu unterscheiden
    • Name und Anschrift (oder Marke) des Herstellers
    • WEEE-Registrierungsnummer (earREG-Nr.) auf der Verpackung oder Begleitdokumentation
    • Hinweis auf Rückgabemöglichkeiten in den Gerätedokumenten

    Informationspflichten gegenüber Endnutzern

    Hersteller und Händler müssen Endnutzer informieren über:

    • Getrennte Entsorgungspflicht (nicht in den Hausmüll)
    • Verfügbare Rückgabemöglichkeiten (Händler, kommunale Sammelstellen)
    • Bedeutung der getrennten Sammlung und ihre Umweltwirkung
    • Gefährliche Stoffe, die im Gerät enthalten sein können

    Diese Informationen können auf der Produktseite im Webshop, in der Bedienungsanleitung oder auf der Verpackung bereitgestellt werden.

    6. Händler-Rücknahmepflichten

    1:1, 0:1 und Lebensmittelhandel

    Händler mit Elektrogeräten im Sortiment haben gesetzliche Rücknahmepflichten. Art und Umfang hängen von Verkaufsfläche, Geräteart und ob ein Kauf stattfindet ab.

    1:1-Rücknahme

    Bedingung

    Endnutzer kauft ein neues gleichartiges Gerät beim Händler

    Ort & Kosten

    Am Ort der Übergabe des Neugeräts (Geschäft oder Abgabestelle bei Lieferung) · Kostenlos für Endnutzer

    Gilt für

    Für alle Händler mit ≥400 m² Elektroverkaufsfläche (auch Onlinehändler entsprechend)

    0:1-Rücknahme (Kleingeräte)

    Bedingung

    Kein Kauf erforderlich, Kantenmaß ≤25 cm

    Ort & Kosten

    In Händlergeschäften mit ≥400 m² Elektroverkaufsfläche · Kostenlos für Endnutzer

    Gilt für

    Bis zu 3 Altgeräte pro Geräteart; Händler darf auf geeignete Rückgabestelle im Umkreis von 75 km verweisen, sofern eigene Rücknahme unzumutbar

    Lebensmitteleinzelhandel

    Bedingung

    ≥800 m² Verkaufsfläche, mehrfach pro Jahr Elektrogeräte verkaufend

    Ort & Kosten

    Im Markt oder am Eingang · Kostenlos für Endnutzer

    Gilt für

    Für Kleingeräte (≤25 cm Kantenmaß) ohne Kaufpflicht

    Kommunale Sammelstellen

    Bedingung

    Übergabe alter Geräte an Wertstoffhöfe oder kommunale Sammelstellen

    Ort & Kosten

    Wertstoffhöfe, kommunale Depots · Kostenlos für Endnutzer

    Gilt für

    Unabhängig von Gerätegröße

    Online-Händler

    Online-Händler mit einem auf Elektrogeräte entfallenden Umsatz, der einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² entspricht, haben vergleichbare Rücknahmepflichten. Sie müssen mindestens eine zumutbare Möglichkeit zur kostenfreien Rückgabe in angemessener Nähe zum Endnutzer anbieten oder Abholung bei Lieferung ermöglichen. Details in § 17 Abs. 2 ElektroG.

    7–8. Sammlung, Erstbehandlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung

    Was passiert mit den Altgeräten?

    Kommunale Sammelstellen und das ear-System

    Kommunale Sammelstellen (z.B. Wertstoffhöfe) nehmen Altgeräte aus Privathaushalten kostenlos an. Die stiftung ear koordiniert die Abholung dieser Geräte durch die Hersteller-Rücknahmesysteme: Wenn ein Behälter voll ist, wird der zuständigen Herstellergruppe eine Abholverpflichtung zugeteilt. Die Kosten für die Abholung und Behandlung tragen die registrierten Hersteller anteilig.

    Erstbehandlungsanlagen (ERA)

    Altgeräte müssen in zugelassenen Erstbehandlungsanlagen (ERA) behandelt werden. Die ERA-Anforderungen sind in der ERA-Verordnung festgelegt und umfassen: Schadstoffentnahme (Quecksilber, FCKW, PBB, PBDE aus Kondensatoren), Entfernung von Batterien (die separat der Batterieverordnung/BattDG unterliegen), Entfernung von Tonerkartuschen und Druckerpatronen, fachgerechte Zerlegung nach Materialfraktionen.

    Vorbereitung zur Wiederverwendung – Vorrang vor Recycling

    Das ElektroG schreibt ausdrücklich vor (§ 20 ElektroG), dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen ist, bevor ein Gerät dem Recycling zugeführt wird. Getrennt gesammelte Altgeräte müssen für die Weitergabe an Aufbereitungsbetriebe zugänglich sein. Wiederverwendungsorganisationen (z.B. Repair-Cafés, Sozialkaufhäuser) dürfen an kommunalen Sammelstellen funktionsfähige Geräte sichten.

    RREUSE-Perspektive: RREUSE (European network of social enterprises in reuse) setzt sich dafür ein, dass Wiederverwendungsorganisationen Zugang zu kommunalen Sammelstellen erhalten und fachkundige Sortierer einsetzen können. Geräte, die für die Wiederverwendung geeignet sind, müssen den Recyclinganlagen entzogen werden. Weitere Informationen: rreuse.org

    9. Verwertungsquoten

    Mindestquoten nach Gerätekategorie (Anlage 4 ElektroG)

    KategorieVerwertungsquote gesamtdavon Vorbereitung Wiederverwendungdavon Recycling
    Kat. 1 (Wärmeüberträger)85 %5 %80 %
    Kat. 2 (Bildschirme, Monitore)80 %5 %70 %
    Kat. 3 (Lampen)Hg-Rückgewinnung vorgeschrieben
    Kat. 4 (Großgeräte)85 %5 %80 %
    Kat. 5 (Kleingeräte)75 %5 %55 %
    Kat. 6 (Kleine IT/TK)75 %5 %55 %

    Quoten in % des Durchschnittsgewichts der im Vorjahr gesammelten Altgeräte. Quelle: Anlage 4 ElektroG. Stand: August 2026.

    10. Private versus gewerbliche Herkunft

    Unterschiedliche Pflichten je nach Endnutzer

    Altgeräte aus Privathaushalten

    • Kommunale Sammelstellen (Wertstoffhöfe) als primärer Rücknahmeweg
    • Händler-Rücknahme (1:1 und 0:1) als Ergänzung
    • Hersteller tragen Abholkosten über stiftung ear
    • Abholkoordination durch ear bei kommunalen Sammelstellen
    • Endnutzer: kostenfreie Abgabe gesetzlich garantiert

    Altgeräte aus gewerblichen Quellen

    • Grundsätzlich Verantwortung des letzten gewerblichen Nutzers
    • Hersteller müssen Rücknahme-Systeme anbieten, aber nicht kostenlos
    • Betrieb muss geeigneten Entsorger (ERA oder anerkannten Betrieb) beauftragen
    • Nachweispflicht bei gefährlichen Abfällen (NachweisV)
    • Keine Nutzung kommunaler Sammelstellen für B2B-Geräte
    IT-Unternehmen, die gewerblich genutzte Notebooks, Server oder Smartphones entsorgen, sind B2B-Herkunft. Sie müssen einen zugelassenen Entsorger beauftragen – kommunale Wertstoffhöfe sind nicht der richtige Weg.

    11. Novelle 2021 – Wichtige Neuerungen

    Was hat sich durch die ElektroG-Novelle 2021 geändert?

    Offene Kategorien vollständig in Kraft

    Seit dem 15. August 2018 gilt das ElektroG für alle Elektro- und Elektronikgeräte ohne enumerative Beschränkung – sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (z.B. militärische Ausrüstung, Raumfahrtausrüstung). Die Novelle 2021 hat dies weiter konkretisiert.

    Erweiterte Händlerpflichten

    Seit der Novelle 2021 sind auch Online-Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen stärker in die Pflicht genommen. Unregistrierte Produkte dürfen auf Marktplätzen nicht mehr angeboten werden.

    Hersteller-Registrierungspflicht für Fernabsatz

    Ausländische Händler, die direkt an deutsche Endkunden verkaufen (z.B. über eigenen Webshop), gelten als Hersteller und müssen sich bei ear registrieren. Dies gilt auch für Plattformhändler aus Nicht-EU-Staaten.

    Behandlungsstandards

    Erstbehandlungsanlagen (ERA) müssen Mindeststandards einhalten, die in der ERA-Zertifizierungsverordnung konkretisiert werden. Vorbereitung zur Wiederverwendung ist ausdrücklich vorgeschrieben, wo technisch und wirtschaftlich möglich.

    Mengenmeldung und Transparenz

    Hersteller müssen jährlich der stiftung ear melden, wie viele Geräte sie in Verkehr gebracht und wie viele zurückgenommen und verwertet haben. Diese Daten fließen in die nationalen Sammel- und Verwertungsquoten.

    12. Risiken und Sanktionen

    Was droht bei Verstößen?

    Nicht registriert bei stiftung ear

    Inverkehrbringen rechtswidrig. Bußgeld bis 100.000 €. Händler müssen Angebote nicht listig. Marktüberwachungsbehörde kann Inverkehrbringen untersagen.

    Falsche oder fehlende Mengenmeldung

    Ordnungswidrigkeit. Falsche Angaben verfälschen Sammelquoten und Abholkoordination. Kann Bußgeld auslösen.

    Rücknahmepflicht nicht erfüllt

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen möglich. Bußgeld.

    Ohne Garantienachweis registriert

    Registrierung kann widerrufen werden. Inverkehrbringen wird wieder rechtswidrig.

    Etikett oder Kennzeichnung fehlt

    Produkthaftungsrisiken, Bußgeld, mögliche Abmahnung durch Wettbewerber.

    Altgeräte illegal exportiert

    Strafrecht (§ 326 StGB – illegale Abfallverbringung) und Ordnungswidrigkeiten. Hohe Strafen bei organisiertem Export von Elektroschrott in Nicht-OECD-Länder.

    13. Praktische Bedeutung

    Was bedeutet das ElektroG für Ihr Unternehmen?

    Hersteller, Eigenmarkenseller, Importeure

    • Registrierung bei stiftung ear vor dem ersten Inverkehrbringen
    • Garantiepflicht durch Bürgschaft, Versicherung oder Systembeitritt
    • Kennzeichnung aller Geräte mit Getrenntsammlungssymbol
    • WEEE-Registrierungsnummer auf Verpackung und Webseite
    • Jährliche Mengenmeldung ans ear-Portal
    • Rücknahmesystem aufbauen oder einem zugelassenen System beitreten

    Händler (stationär und online)

    • Überprüfung, ob Lieferanten ear-registriert sind
    • 1:1-Rücknahme anbieten (ab 400 m² Elektrofläche)
    • 0:1-Rücknahme für Kleingeräte ≤25 cm (ab 400 m² Elektrofläche)
    • Lebensmitteleinzelhandel ab 800 m² mit Elektroverkäufen: Rücknahme von Kleingeräten
    • Informationspflichten gegenüber Endkunden erfüllen

    Gewerbliche IT- und Elektroniknutzer

    • Altgeräte nicht in kommunale Sammelstellen – eigene Entsorgungspflicht
    • Zertifizierten Entsorger beauftragen (Entsorgungsfachbetrieb)
    • Bei Lithium-haltigen Geräten: Batterieentnahme und getrennte Entsorgung nach BattDG
    • Nachweisführung bei gefährlichem Abfall (NachweisV, eNachweise über ZEDAL)
    • Datenlöschung vor der Übergabe

    Verwertungs- und Rücknahmebetriebe

    • Zulassung als Erstbehandlungsanlage (ERA) nach ElektroG
    • Einhaltung der ERA-Mindeststandards (Schadstoffentnahme)
    • Vorbereitung zur Wiederverwendung vor Recycling prüfen
    • Jährliche Mengennachweise und Verwertungszertifikate

    Wie unterstützen wir praktisch?

    Recyclewerk koordiniert Rücknahme, Abholung, Lagerung, Restwertbewertung, Second-Life-Prüfung, Remarketing und Verwertung von IT-Hardware, Elektronikgeräten und technischen Beständen aus Gewerbe und Industrie. Wir helfen gewerblichen Nutzern, einen zuverlässigen und dokumentierten Entsorgungsweg für ihre B2B-Altgeräte zu finden.

    Wir sind kein ear-Systembetreiber, keine Zertifizierungsstelle und stellen keine Rechtsberatung bereit.

    Perspektiven aus Umwelt- und Zivilgesellschaft

    Unabhängige Einschätzungen, keine Rechtsquellen, keine Partnerschaft.

    Deutsche Umwelthilfe (DUH)

    Sammelquoten und Rücknahmedurchsetzung

    Die DUH kritisiert regelmäßig zu niedrige tatsächliche Sammelquoten und mahnt Händler und Hersteller ab, die ihre Rücknahmepflichten nicht erfüllen. Laufende Verfahren und Klagen sind auf duh.de dokumentiert. Die DUH fordert stärkere Kontrolle durch Marktüberwachungsbehörden und höhere Sammelziele.

    NABU – Naturschutzbund Deutschland

    Althandy-Rückgabe und Wiederverwendung

    Der NABU betreibt Sammelkampagnen für Althandys und betont die Bedeutung der Wiederverwendung von Smartphones vor dem Recycling. Viele Altgeräte in deutschen Haushalten sind noch funktionsfähig und könnten ein zweites Leben erhalten.

    BUND – Bund für Umwelt und Naturschutz

    Recht auf Reparatur

    Der BUND setzt sich für ein starkes Recht auf Reparatur ein. Nur wenn Ersatzteile, Reparaturanleitungen und Software-Updates dauerhaft verfügbar sind, lässt sich die Lebensdauer von Elektrogeräten wirklich verlängern. Die WEEE-Sammlung greife zu spät – Reparatur müsse vorher ansetzen.

    Häufige Fragen

    Amtliche Originalquellen

    ElektroG – Volltext auf gesetze-im-internet.de

    Immer aktuelle konsolidierte Fassung prüfen

    stiftung ear – Herstellerregister und Registrierung

    Portal für ear-Registrierung, Mengenmeldungen und Abholkoordination

    Umweltbundesamt – ElektroG und Elektroschrott

    UBA-Vollzugshinweise, Statistiken und FAQ

    WEEE-Richtlinie 2012/19/EU – EUR-Lex

    EU-Basis des ElektroG; EU-Richtlinie, national umgesetzt

    Bundesministerium für Umwelt – ElektroG-Informationen

    Ministerielle Erläuterungen und Vollzugshinweise

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    Stand der Prüfung: August 2026. ElektroG in der Fassung der Novelle 2021 (BGBl. I S. 2301). Zuletzt geprüft auf gesetze-im-internet.de. Vor verbindlichen Entscheidungen stets den aktuellen amtlichen Wortlaut und ggf. die ERA-Verordnung sowie die Vollzugshinweise des Umweltbundesamts prüfen.