Begleitscheinpflicht, eANV und Registerführung für gefährliche Abfälle
Die Nachweisverordnung (NachweisV) regelt die Nachweis- und Registerpflichten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Deutschland. Sie bestimmt, wer Entsorgungsnachweise ausstellen muss, wie Begleitscheine (physisch oder elektronisch via eANV) auszufüllen sind, wie lange Register aufzubewahren sind und wann Behörden informiert werden müssen. Für Unternehmen, die gefährliche Abfälle (AVV-Schlüssel mit *) entsorgen, ist die NachweisV täglich relevantes Recht.
Allgemeine Information. Amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de. Entsorgungsdienstleister und ggf. Rechtsberatung hinzuziehen.
Pflichtige Akteure und ihre Aufgaben
Pflichten: Ausstellen des Entsorgungsnachweises; Bereitstellung des Begleitscheins; Registerführung
Ausnahmen: Mengenausnahmen: Erzeuger unter 2 Tonnen p.a. gefährlicher Abfälle können von bestimmten Pflichten befreit sein
Pflichten: Mitführen des Begleitscheins; Bestätigung der Übernahme; Weitergabe an Entsorger
Ausnahmen: Keine grundsätzlichen Ausnahmen; Erleichterungen für Kleinmengen
Pflichten: Bestätigung des Empfangs; Registerführung; Meldepflichten an Behörden; Aufbewahrung 5 Jahre
Ausnahmen: Genehmigungserfordernis für Anlage
Pflichten: Sammelentsorgungsnachweis statt Einzelnachweis; vereinfachtes Verfahren; Anlage-Genehmigung
Ausnahmen: Sammelentsorgung nur für bestimmte Abfallarten zulässig
Was muss auf dem Begleitschein stehen?
Fristen und Verfahrensschritte
Entsorgungsnachweis (EN) – Vorabprüfung
Frist
Vor erster Entsorgung ausstellen und behördlich bestätigen lassen
Hinweis
Gilt für jeden gefährlichen Abfallstrom zu einem neuen Entsorger
Begleitschein – Ausfertigung
Frist
Vor jeder Entsorgungsfahrt ausstellen (5 Ausfertigungen: Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Behörde, Kopie)
Hinweis
Digital über eANV (Elektronisches Abfallnachweisverfahren)
Begleitschein – Rücksendung Quittung
Frist
Entsorger schickt Empfangsbestätigung innerhalb von 10 Tagen zurück
Hinweis
Fehlende Rücksendung: Erzeuger muss Behörde informieren
Register – Aufbewahrung
Frist
Mindestens 5 Jahre
Hinweis
Register muss auf Anfrage der Behörde vorgelegt werden können
Jährliche Meldung (§ 21 NachweisV)
Frist
Bis 1. April des Folgejahres
Hinweis
Meldung über eANV oder Schriftform an zuständige Behörde
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Wie unterstützen wir?
Wir koordinieren die ordnungsgemäße Entsorgung von Lithium-Batterien und IT-Hardware über zugelassene Fachpartner – inklusive Begleitscheine und Verwertungsnachweise.
Häufige Fragen
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BESTAND PER E-MAIL ANFRAGENStand: August 2026. NachweisV (BGBl. I 2010) i.d.F. der letzten Änderung. KrWG §§ 48–55. Amtlichen Text und ggf. zuständige Landesbehörde konsultieren.