Nachweisverfahren, eANV und rollenabhängige Registerführung
Die Nachweisverordnung (NachweisV) regelt Nachweis- und Registerverfahren für die Abfallentsorgung in Deutschland. Ob Entsorgungsnachweis, Begleitschein, elektronische Führung, Register, Aufbewahrung oder behördliche Übermittlung erforderlich sind, hängt von der tatsächlichen Abfalleinstufung, Menge, Rolle, den anwendbaren Ausnahmen und dem konkreten Verfahren ab.
Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Pflichten hängen von Abfalleinstufung, Menge, Rolle und Verfahren ab; 16 06 05 bedeutet weder automatisch „nicht gefährlich“ noch pauschale Dokumentationsfreiheit.
Pflichtige Akteure und ihre Aufgaben
Pflichten: Je nach Verfahren Nachweisführung, Begleitscheinführung und Registerführung
Ausnahmen: Kleinmengenerzeuger bis insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen; Register- und sonstige Pflichten sind gesondert zu prüfen
Pflichten: Mitwirkung an der Begleitscheinführung und Bestätigung der Übernahme, soweit das Verfahren dies verlangt
Ausnahmen: Pflichten und Ausnahmen richten sich nach Abfall, Rolle und angewandtem Verfahren
Pflichten: Soweit nach Einstufung und Verfahren erforderlich: Annahmebestätigung, Registerführung und behördliche Übermittlung
Ausnahmen: Umfang und Aufbewahrung hängen von Rolle, Verfahren und anwendbaren Ausnahmen ab
Pflichten: Sammelentsorgungsnachweis und Übernahmescheine nach den Voraussetzungen des Sammelentsorgungsverfahrens
Ausnahmen: Sammelentsorgung ist nur unter den in der NachweisV geregelten Voraussetzungen zulässig
Wenn das Begleitscheinverfahren anwendbar ist
Die folgenden Felder sind nur für Beteiligte und Vorgänge relevant, auf die das Begleitscheinverfahren nach Prüfung von Einstufung, Menge, Rolle und Ausnahmen tatsächlich Anwendung findet.
Fristen und Verfahrensschritte
Anwendbares Verfahren bestimmen
Frist
Vor der Dokumentation prüfen
Hinweis
Abfalleinstufung, Menge, Rolle, Ausnahmen und Entsorgungsweg bestimmen die erforderlichen Nachweise
Begleitschein
Frist
Nach Maßgabe des anwendbaren Verfahrens bei der Übergabe führen
Hinweis
Grundsätzlich elektronisch, soweit keine Ausnahme greift
Übernahme und Annahme
Frist
Bestätigungen innerhalb der in der NachweisV bestimmten Abläufe abgeben
Hinweis
Fristen und Beteiligte anhand des konkreten Verfahrens prüfen
Register – Aufbewahrung
Frist
Nur bei bestehender Registerpflicht rollenabhängig nach § 25 NachweisV
Hinweis
Entsorgerregister sind grundsätzlich fünf Jahre, sonstige Register grundsätzlich drei Jahre aufzubewahren
Behördliche Vorlage
Frist
Bei bestehender Dokumentationspflicht auf Verlangen der zuständigen Behörde
Hinweis
Nur die nach dem anwendbaren Verfahren erforderlichen Register und Belege sind vorzuhalten
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Wie unterstützen wir?
Wir können Anfragen zu Lithium-Batterien und IT-Hardware an geeignete unabhängige Parteien koordinieren. Rechtliche Einstufung, Nachweisführung, Behandlung und behördliche Entscheidungen bleiben bei den jeweils verantwortlichen Beteiligten und zuständigen Stellen.
Amtliche Quellen
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Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.
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Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle NachweisV, Abfalleinstufung, Menge, Rolle, anwendbare Ausnahmen und das konkrete Verfahren.