Deutsches RechtNachweisV · BGBl. I 2010 S. 1547

Nachweisverordnung (NachweisV) und AbfäV

Nachweisverfahren, eANV und rollenabhängige Registerführung

Die Nachweisverordnung (NachweisV) regelt Nachweis- und Registerverfahren für die Abfallentsorgung in Deutschland. Ob Entsorgungsnachweis, Begleitschein, elektronische Führung, Register, Aufbewahrung oder behördliche Übermittlung erforderlich sind, hängt von der tatsächlichen Abfalleinstufung, Menge, Rolle, den anwendbaren Ausnahmen und dem konkreten Verfahren ab.

Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Pflichten hängen von Abfalleinstufung, Menge, Rolle und Verfahren ab; 16 06 05 bedeutet weder automatisch „nicht gefährlich“ noch pauschale Dokumentationsfreiheit.

Pflichtige Akteure und ihre Aufgaben

Wer ist nachweispflichtig?

Erzeuger gefährlicher Abfälle

Pflichten: Je nach Verfahren Nachweisführung, Begleitscheinführung und Registerführung

Ausnahmen: Kleinmengenerzeuger bis insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen; Register- und sonstige Pflichten sind gesondert zu prüfen

Beförderer

Pflichten: Mitwirkung an der Begleitscheinführung und Bestätigung der Übernahme, soweit das Verfahren dies verlangt

Ausnahmen: Pflichten und Ausnahmen richten sich nach Abfall, Rolle und angewandtem Verfahren

Entsorger / Verwerter

Pflichten: Soweit nach Einstufung und Verfahren erforderlich: Annahmebestätigung, Registerführung und behördliche Übermittlung

Ausnahmen: Umfang und Aufbewahrung hängen von Rolle, Verfahren und anwendbaren Ausnahmen ab

Einsammler (Sammelentsorgung)

Pflichten: Sammelentsorgungsnachweis und Übernahmescheine nach den Voraussetzungen des Sammelentsorgungsverfahrens

Ausnahmen: Sammelentsorgung ist nur unter den in der NachweisV geregelten Voraussetzungen zulässig

Wenn das Begleitscheinverfahren anwendbar ist

Angaben nach NachweisV / Anhang 1

Die folgenden Felder sind nur für Beteiligte und Vorgänge relevant, auf die das Begleitscheinverfahren nach Prüfung von Einstufung, Menge, Rolle und Ausnahmen tatsächlich Anwendung findet.

Abfallerzeuger: Name, Adresse, Erzeugerstätte
Abfallart (AVV-Schlüssel, 6-stellig mit ggf. *)
Abfallbezeichnung und physikalische Form
Menge (kg oder t)
Art der Verpackung
Beförderer: Name, Adresse, Kfz-Kennzeichen
Entsorger/Verwerter: Name, Adresse, Anlagen-Genehmigungsnummer
Entsorgungsanlage: Standort, Verfahrensart
Unterschriften: Erzeuger, Beförderer, Entsorger
Datum der Übergabe und Übernahme
Begleitschein-Nummer (fortlaufend)
eANV – elektronische Nachweisführung: Nachweispflichtige Beteiligte führen die vorgesehenen Nachweise grundsätzlich elektronisch. Ausnahmen und die jeweils erforderlichen Dokumente richten sich nach der NachweisV.

Fristen und Verfahrensschritte

Zeitliche Anforderungen der NachweisV

Anwendbares Verfahren bestimmen

Frist

Vor der Dokumentation prüfen

Hinweis

Abfalleinstufung, Menge, Rolle, Ausnahmen und Entsorgungsweg bestimmen die erforderlichen Nachweise

Begleitschein

Frist

Nach Maßgabe des anwendbaren Verfahrens bei der Übergabe führen

Hinweis

Grundsätzlich elektronisch, soweit keine Ausnahme greift

Übernahme und Annahme

Frist

Bestätigungen innerhalb der in der NachweisV bestimmten Abläufe abgeben

Hinweis

Fristen und Beteiligte anhand des konkreten Verfahrens prüfen

Register – Aufbewahrung

Frist

Nur bei bestehender Registerpflicht rollenabhängig nach § 25 NachweisV

Hinweis

Entsorgerregister sind grundsätzlich fünf Jahre, sonstige Register grundsätzlich drei Jahre aufzubewahren

Behördliche Vorlage

Frist

Bei bestehender Dokumentationspflicht auf Verlangen der zuständigen Behörde

Hinweis

Nur die nach dem anwendbaren Verfahren erforderlichen Register und Belege sind vorzuhalten

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Checkliste für Betriebe mit gefährlichen Abfällen

Grundpflichten prüfen

  • Welche Abfälle fallen an und wie sind sie zutreffend eingestuft?
  • Greift die Kleinmengenausnahme bis insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr?
  • Ist ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich? (GbV)
  • Ist ein Abfallbeauftragter erforderlich? (§ 59 KrWG für bestimmte Betriebe)

Systeme und Prozesse

  • Falls erforderlich, Zugang zur elektronischen Nachweisführung einrichten
  • Nur bei anwendbarem Begleitscheinverfahren einen Workflow definieren
  • Nur bei bestehender Registerpflicht die rollenabhängige Aufbewahrung einrichten
  • Nur tatsächlich bestehende Vorlage- und Mitteilungspflichten abbilden

Partnerwahl

  • Berechtigung des vorgesehenen Entsorgers für den konkreten Abfall prüfen
  • Beförderer auf die für den konkreten Transport erforderliche Eignung prüfen
  • Erst nach Verfahrensprüfung festlegen, welche Nachweise erforderlich sind
  • Verträge an tatsächlich bestehende Nachweis- und Registerpflichten anpassen

Dokumentation

  • Nur erforderliche Begleitscheine und Register rollenabhängig aufbewahren
  • Nur vorgesehene Übernahme- und Annahmebestätigungen kontrollieren
  • Störungen nach den Vorgaben des anwendbaren Verfahrens behandeln
  • Registerauszüge nur bei bestehender Registerpflicht bereithalten

Wie unterstützen wir?

Wir können Anfragen zu Lithium-Batterien und IT-Hardware an geeignete unabhängige Parteien koordinieren. Rechtliche Einstufung, Nachweisführung, Behandlung und behördliche Entscheidungen bleiben bei den jeweils verantwortlichen Beteiligten und zuständigen Stellen.

Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.

BESTAND PER E-MAIL ANFRAGEN

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Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle NachweisV, Abfalleinstufung, Menge, Rolle, anwendbare Ausnahmen und das konkrete Verfahren.