EU-VerordnungVO (EU) 2024/1157 · Basel-Konvention

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Notifizierungsverfahren, Exportverbote und Gebrauchtware-Abgrenzung

Die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 gilt grundsätzlich seit dem 21. Mai 2026 und regelt grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen. Übergangsbestimmungen können weiterhin entscheidend sein. Für Unternehmen, die gebrauchte Elektronik exportieren, ist die Abgrenzung Gebrauchtware/Abfall besonders kritisch.

Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verfahren und Zulässigkeit müssen für Abfallklassifizierung, Ziel, Verwertung oder Beseitigung und Übergangsregeln konkret geprüft werden.

Hintergrund: Basel-Konvention und EU-Recht

Das internationale Regelwerk

Die Basel-Konvention (Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, 1989) ist der zentrale internationale Vertrag. Unterzeichnet von 187 Staaten (Stand 2024). Kernprinzip: Gefährliche Abfälle sollen so nah wie möglich am Entstehungsort behandelt werden.

Die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157implementiert und verschärft die Basel-Konvention für EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt auch den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und schafft ein elektronisches Notifizierungssystem.

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Prinzip der Nähe

Abfälle möglichst in der Nähe des Entstehungsorts behandeln.

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Spezifische Exportverbote

Verbote richten sich nach Abfallart, Behandlung, Zielstaat und den anwendbaren Vorschriften.

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Verfahrensprüfung

Je nach Fall gelten vorherige Notifizierung und Zustimmung oder allgemeine Informationspflichten.

Verbringungsarten und Regeln im Überblick

Was gilt für welche Route?

Export in OECD-Länder (nicht EU)

VO (EU) 2024/1157

Regel

Das Verfahren hängt von Abfallklassifizierung, Bestimmung zur Verwertung oder Beseitigung, Zielstaat und anwendbaren Übergangsregeln ab.

Hinweis

Vor jeder Verbringung die konkrete Listung und die für die Route geltenden Anforderungen prüfen.

Export in Nicht-OECD-Länder

VO (EU) 2024/1157

Regel

Zulässigkeit und Verfahren hängen insbesondere von Abfallart, Zielstaat sowie Verwertung oder Beseitigung ab; spezifische Exportverbote und Übergangsregeln sind zu prüfen.

Hinweis

Keine pauschale Freigabe oder Untersagung allein anhand der OECD-Mitgliedschaft ableiten.

Export innerhalb der EU

VO (EU) 2024/1157

Regel

Je nach Abfallklassifizierung und Behandlung gelten vorherige Notifizierung und Zustimmung oder allgemeine Informationspflichten.

Hinweis

Versand-, Transit- und Bestimmungsstaat sowie Übergangsregeln sind einzubeziehen.

Transit (Durchfuhr durch Drittstaaten)

Basel-Konvention Art. 6 Abs. 4; VO 2024/1157

Regel

Transitzustimmung des Transitstaats erforderlich bei notifizierungspflichtigen Abfällen

Hinweis

Transit durch Nicht-Basel-Vertragsstaaten besonders komplex.

Verbringung innerhalb Deutschlands (Bundesländergrenzen)

KrWG, NachweisV

Regel

Nationales Recht (KrWG, NachweisV); Nachweis-, Register- und Begleitscheinpflichten sind fallbezogen zu prüfen

Hinweis

Innerstaatlich: keine Abfallverbringungsverordnung, aber Nachweisrecht.

Gebrauchtware vs. Abfall beim Export – Beweislast beim Exporteur

Was unterscheidet legitimen Gebrauchtwarenexport von illegalem Elektroschrott-Export?

Die Abgrenzung richtet sich nach dem konkreten Zustand und der vorgesehenen Verwendung. Wer Gegenstände als Nicht-Abfall verbringt, muss die dafür erforderlichen Nachweise bereithalten.

MerkmalGebrauchtware (legal)Abfall (Verbringungsrecht)
FunktionsprüfungSchriftliches Testprotokoll; jedes Gerät muss getestet seinNicht relevant
VerpackungGeeignete schützende Verpackung; kein Mischcontainer mit kaputten GerätenVerpackungsanweisung nach ADR/IMDG; Gefahrzettel
Preis / HandelswertKann ein Indiz sein, beweist den Produktstatus aber nichtMarktwert oder Verkaufsabsicht beenden den Abfallstatus nicht
DokumentationHandelsrechnung, Testprotokoll, LieferantenerklärungAbfallverbringungsnotifizierung oder Begleitschein
NachweiseFür die Nicht-Abfalleigenschaft erforderliche Nachweise bereithaltenAnwendbare Verbringungsunterlagen nach Klassifizierung und Verfahren

Notifizierungsverfahren

Wie funktioniert das Notifizierungsverfahren?

1. NotifizierungsantragNotifizierer (Versender oder Bevollmächtigter) stellt Antrag bei zuständiger Behörde im Versenderstaat. Formular: ENG-Formblatt der EU.
2. WeiterleitungBehörde des Versenderstaats leitet Antrag an Behörden aller beteiligten Transitstaaten und des Empfängerstaats weiter.
3. BehördenprüfungDie beteiligten Behörden prüfen die Notifizierung und können nach Maßgabe der Verordnung zustimmen, Bedingungen festlegen oder Einwände erheben.
4. ZustimmungEine notifizierungspflichtige Verbringung darf erst stattfinden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen und ihre Bedingungen eingehalten werden.
5. TransportdokumentDie nach der Verordnung erforderlichen Unterlagen müssen die konkrete Verbringung begleiten beziehungsweise elektronisch verfügbar sein.
6. EmpfangEmpfang und Behandlung werden innerhalb der jeweils anwendbaren Vorgaben bestätigt.
7. AbschlussNach Abschluss der vorgesehenen Verwertung oder Beseitigung sind die erforderlichen Bestätigungen abzugeben.

Notifizierungsverfahren nach Art. 4–17 VO (EU) 2024/1157. Zuständige Behörde in Deutschland: Umweltbundesamt und Landesbehörden.

Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.

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Fachlich geprüft am 8. September 2026. Die VO (EU) 2024/1157 gilt grundsätzlich seit 21. Mai 2026; Übergangsregeln beachten. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.