Deutsches RechtGGVSEB · BGBl. I 2009

GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Nationales Durchführungsrecht für ADR, RID und ADN in Deutschland

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist das deutsche nationale Gefahrgurecht und setzt ADR (Straße), RID (Schiene) und ADN (Binnenschiff) in nationales Recht um. Sie regelt Behördenzuständigkeiten, Ausnahmeverfahren und nationale Sonderregelungen. Für die technischen Anforderungen (UN-Nummern, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation) verweist die GGVSEB direkt auf die internationalen Regelwerke.

Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. GGVSEB/ADR, RID und ADN betreffen Straße, Schiene und Binnenwasserstraße; andere Arbeits-, Brand- und Arbeitsschutzpflichten bleiben unabhängig davon bestehen.

GGVSEB und ADR/RID/ADN – Verhältnis

Was steht wo?

GGVSEB (national)

  • Nationale Behördenzuständigkeiten (BAM, BAG, EBA, GDWS)
  • Nationale Ausnahmeregelungen und -verfahren
  • Bußgeldvorschriften für Verstöße
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) – Referenz
  • Nationale Statistikmeldungen
  • Fahrwegbeschränkungen für besondere Gefahrguttransporte

ADR 2025 / RID / ADN (international)

  • UN-Nummern und Klassifizierung
  • Verpackungsanweisungen (P908, P911 etc.)
  • Kennzeichnungsvorschriften (Gefahrzettel, Großzettel)
  • Beförderungsdokument-Anforderungen
  • Fahrzeug- und Behälteranforderungen
  • Schulungs- und Ausrüstungsanforderungen

Wichtige Paragraphen der GGVSEB

Ausgewählte Regelungen im Überblick

§ 1 GGVSEB

Geltungsbereich

Bestimmt den Geltungsbereich für Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und schiffbaren Binnengewässern.

§ 2 GGVSEB

Begriffsbestimmungen

Enthält Begriffsbestimmungen und Verweisungen auf ADR, RID und ADN.

§ 3 GGVSEB

Zulassung zur Beförderung

Knüpft die Beförderung gefährlicher Güter an die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.

§ 4 GGVSEB

Allgemeine Sicherheitspflichten

Regelt allgemeine Pflichten der an der Beförderung Beteiligten zur Vermeidung von Schäden.

§ 5 GGVSEB

Ausnahmen

Regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden können.

§ 6 GGVSEB

Zuständigkeiten

Ordnet Zuständigkeiten der genannten Behörden für Aufgaben nach GGVSEB und den internationalen Regelwerken zu.

Ausnahmen und Erleichterungen

Wann gelten vereinfachte Anforderungen?

Freigestellte Mengen (EQ)

E

Kapitel 3.5 ADR gewährt nur bei Erfüllung sämtlicher stoff-, mengen-, verpackungs- und kennzeichnungsbezogener Voraussetzungen Erleichterungen.

Begrenzte Mengen (LQ)

LQ

Kapitel 3.4 ADR ist nur anwendbar, wenn die konkrete Gefahrguteintragung eine begrenzte Menge zulässt und alle Bedingungen eingehalten werden.

Innerbetriebliche Bewegung

–

Ob eine Bewegung ohne Beförderung auf öffentlichem Verkehrsraum vom ADR erfasst ist, ist konkret zu prüfen. Arbeits-, Brand- und Arbeitsschutzpflichten bleiben davon unberührt.

Privatpersonen

ADR 1.1.3.1 a)

Die Ausnahme setzt unter anderem Einzelhandelsverpackung, persönlichen oder häuslichen Gebrauch beziehungsweise Freizeit oder Sport und Maßnahmen gegen Freiwerden voraus.

Sondervorschrift 376

SV 376

Für beschädigte oder defekte Lithiumzellen und -batterien gelten besondere Anforderungen; die konkrete Zuordnung und Verpackungsanweisung ist zu prüfen.

Ausnahmen und Erleichterungen im ADR sind in Kapitel 1.1.3 (Ausnahmen), Kapitel 3.4 (Begrenzte Mengen) und Kapitel 3.5 (Freigestellte Mengen) geregelt. Sondervorschriften (SV) finden sich in Kapitel 3.3 ADR.

Zuständige Behörden im deutschen Gefahrgutrecht

Ansprechpartner nach Transportweg

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Aufgaben nach der Zuständigkeitsregelung der GGVSEB

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Aufgaben im Straßengüterverkehr nach der Zuständigkeitsregelung

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Aufgaben für den Eisenbahnverkehr nach der Zuständigkeitsregelung

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

Aufgaben für die Binnenschifffahrt nach der Zuständigkeitsregelung

Senden Sie Hersteller und Modell, ein lesbares vollständiges Typenschild oder eine Bestandsliste, Menge, Zustand einschließlich sichtbarer Schäden, Aufblähung oder thermischer Auffälligkeiten, Standort, Herkunft beziehungsweise Charge, Verpackung und Fotos per E-Mail. Batterien und Module bitte nicht selbst öffnen oder zerlegen. Ankauf, Rücknahme, Wiederverwendung oder Recycling werden erst nach Prüfung eingeordnet.

BESTAND PER E-MAIL ANFRAGEN

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Fachlich geprüft am 8. September 2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Vor Beförderungen aktuelle GGVSEB und ADR/RID/ADN sowie fallbezogene Ausnahmen prüfen.